Akustik am Arbeitzplatz, Gesetze und Empfehlungen in Deutschland und den Niederlande
Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeiter vor Lärmbelästigung am Arbeitsplatz schützen, denn jede Art von Lärm – auch Bürolärm – beeinträchtigt die Konzentration, erschwert die Sprachkommunikation und geht zu Lasten der Sicherheit bei manuellen Tätigkeiten. Darüber hinaus wirkt sich dauerhafter Lärm negativ auf die Gesundheit aus und fördert die Entstehung vieler Erkrankungen, wie Bluthochdruck, Verspannungen und Kopfschmerzen.
Doch wie sind die Pflichten des Arbeitgebers in Deutschland und den Niederlanden geregelt und welche Möglichkeiten gibt es, um diesen gerecht zu werden? Dieses möchten wir Ihnen im Folgenden kurz skizzieren.
In Deutschland ist der Arbeitgeber gesetzlich zum Schutz seiner Mitarbeitervor Lärm verpflichtet:
In der Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) sind in dem Abschnitt A3.7 “Lärm“ Vorschriften für das Betreiben und Einrichten von Arbeitsstätten verankert. Zusätzlich hierzu gibt ein spezieller Ausschuss der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) Empfehlungen basierend auf den neuesten Erkenntnissen zur Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten und berät das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu diesem Thema.
Im Abschnitt A3.7 “Lärm“ der Arbeitsstättenrichtlinie ist die maximale Nachhallzeit für jeweils 3 verschiedene Tätigkeitsbereiche und Raumkategorien geregelt. Sie besagt: „in den Arbeitsstätten ist der Schalldruckpegel so niedrig zu halten, wie es nach Art des Betriebes möglich ist.“ (Ziffer 5.1 ASR A3.7). Zusätzlich gibt es Grenzwerte für Lärmpegel. Werden diese überschritten, müssen laut ASR Maßnahmen zu Änderungen der Arbeitsverfahren ergriffen werden.
Tätigkeitbereiche:
- Hohe Konzentration und Sprachverständlichkeit (zum Beispiel bei komplexen Denkprozessen, verbalen Formulierungen, Verständnis komplizierter Texte).
- Durchschnittliche Konzentration und Sprachverständlichkeit (z. B. bei Tätigkeiten mit Routinekomponenten, geringerem Anteil an Entscheidungen, Sprachverständlichkeit vor allem für Kommunikationszwecke erforderlich).
- Geringe Konzentration und Sprachverständlichkeit (zum Beispiel bei Arbeitsprozessen mit einem überwiegend hohen Routineanteil und geringen Anforderungen an die Sprachverständlichkeit)
In den Niederlanden dagegen ist Lärmschutz am Arbeitsplatz nicht gesetzlich geregelt. Stattdessen gelten für die einzelnen Wirtschaftssektoren gesonderte Verordnungen, wie zum Beispiel für Schulen. Außerdem enthält die Richtlinie des RGD (Rijksgebouwendienst) detaillierte Empfehlungen zum Thema Lärmschutz am Arbeitsplatz.
Hier ein Auszug aus der Richtlinie:
Einrichtung offener Büroräume
Aus der Richtlinie für die einzelnen Kategorien, in denen offene Büroräume (im praktischen Sinne) eingerichtet sind, ergeben sich die folgenden Empfehlungen für Arbeitgeber:
- Mitarbeiter, die zusammen untergebracht sind, sollten wenn möglich ähnliche Tätigkeiten verrichten, was Konzentration und Lärmentwicklung betrifft.
- Gespräche mit 4 oder mehr Personen sollten vorzugsweise nicht in offenen Büroräumen geführt werden.
- Die Anzahl der Arbeitsplätze in einem offenen Arbeitsbereich sollte vorzugsweise auf eine Gruppengröße von maximal 4 bis 8 Personen begrenzt werden.
- Schallerzeugende Aktivitäten und Geräte müssen separat untergebracht oder mit schallabsorbierenden Wänden / Schirmen von den Arbeitsplätzen abgeschirmt werden.
- Die Laufwege sollten vorzugsweise durch (Schrank-) Wände mit einer Höhe von ca. 1,4 m von den Arbeitsplätzen abgeschirmt werden.
- Schreibtischgruppen in Großraumbüros können mit schallabsorbierenden Bildschirmen voneinander abgeschirmt werden. Diese sollten eine Mindesthöhe von 400 mm haben, jedoch diese nicht deutlich überschreiten, damit der Sichtkontakt zwischen den Mitarbeitern erhalten bleibt.
- In großen, offenen Arbeitsbereichen sollten Decken mit schallabsorbierendem Material gedämmt werden, um Schallreflexionen zu verhindern.
Überraschende Möglichkeiten zur Verbesserung der Akustik
Raumakustische Maßnahmen, die zur Einhaltung der oben beschriebenen Gesetze und Richtlinien dienen, sollten grundsätzlich immer durch Fachbetriebe durchgeführt werden. Nach ihrer Umsetzung erhält der Auftraggeber unter anderem ein Zertifikat als Nachweis, dass alle Anforderungen zur Lärmminderung nach den gesetzlichen Vorgaben bzw. Richtlinien erfüllt sind.
Um den Vorschriften der Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) in Deutschland bzw. den Richtlinien des RGD (Rijksgebouwendienst) in den Niederlanden gerecht zu werden, stehen Ihnen verschiedene Akustikmaßnahmen zur Verfügung.
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